Biap - Empfehlung 09/10 . 1
Über die Durchführung von Hörprüfungen bei
Industriearbeitern
Die Empfehlung gibt Richtlinien für ein Hörschutzprogramm und betrifft Menschen, die in schädigendem Lärm arbeiten.
Lärm ist gefährlich mit einem äquivalentem Pegel (Leq) von 90 dB (A) über 8 Stunden am Tag oder in Einzelfällen können Hörschäden schon bei 85 dB (A) entstehen. Diese Empfehlung macht keine Vorschläge für die Durchführung von Lärmmessungen. Die Hörprüfung im Innenohr ist nach derzeitiger wissenschaftlicher Kenntnis abhängig von seinem Schallpegel angegeben als äquivalenter Pegel (Leq) in dB (A). Entsprechende Pegel können genau gemessen werden. Direkte und indirekte Einflüsse auf die Hörschärfe und andere physiologische Funktionen können durch Lärm ausgelöst werden. Jedoch kann lediglich der Hörverlust mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden.
1. Alle Arbeiter müssen einem Hörtest unterzogen werden und zwar sowohl bei ihrer ersten Einstellung an einem Arbeitsplatz mit Lärm als auch im Falle eines Arbeitsplatzwechsels, unabhängig vom Leq des Lärms in der neuen Umgebung.
2. Wenn ein Arbeiter erstmals an einem lärmgefährdeten Arbeitsplatz eingestellt wird, muß sein Gehör in den ersten 2 Jahren mindestens zweimal geprüft werden, was als eine „Probezeit" angesehen wird.
3. Unabhängig von anderslautenden Gesetzen und Bestimmungen, die in den einzelnen Ländern gelten, muß nach Beendigung der „Probezeit" ein Hörtest mindestens alle 3 Jahre vorgenommen werden.
4. Arbeiter, die nach Ende der „Probezeit" von einem Industriezweig zu einem anderen wechseln, müssen nach Angaben von Punkt 3 untersucht werden.
5. Audiometrische Siebtests können ohne akustische Ruhepause durchgeführt werden. Wenn das Hörprüfergebnis nicht normal ist, dürfen entsprechende Entscheidungen bezüglich präventiver Maßnahmen nur anhand einer Hörprüfung nach mindestens 14 Stunden akustischer Ruhe gefällt werden.
6. Wenn ein Arbeiter erstmals an einem lärmgefährdeten Arbeitsplatz eingestellt wird, muß er unabhängig vom gegenwärtigen Leq, einer audiometrischen Prüfung über Luftleitung in den Frequenzen 250, 500, 1000, 1500, 2000, 3000, 4000, 6000 und 8000 Hz und über Knochenleitung in den Frequenzen 250, 500, 1000, 1500, 2000, 3000 und 4000 Hz unterzogen werden.
7. Das Gehör muß in einem schalldichten Raum ohne Schallschutzkopfhörer geprüft werden, nur Siebtests können ohne schalldichten Raum durchgeführt werden, wenn Schallschutzkopfhörer benutzt werden und Störschallpegel nicht mehr als 50 dB beträgt.
8. Aufgrund der audiometrischen Befunde und der physikalischen Bedingungen am Arbeitsplatz müssen Präventivmaßnahmen im Rahmen der nationalen Bestimmungen eingeleitet werden. Diese Maßnahmen können folgende sein:
Regelmäßige Hörkontrollen in kürzeren als unter Punkt 2, 3 und 4 angegebenen Intervallen; Auflagen zur Benutzung individueller Hörschützer oder Empfehlungen zum Arbeitsplatzwechsel.
Lagos-Portugal, 03.05.1983