Biap - Empfehlung 09/10 - 3

Lärmpegelmessung an Arbeitsplätzen





Einführung



Der Europäische Rat hat im Jahre 1986 eine Richtlinie (Richtlinie 86/188/EWG) angenommen, die den Schutz von Arbeitern beinhaltet, die während der Arbeit dauerndem Lärm ausgesetzt sind. Diese Richtlinie ist anwendbar in allen Mitgliedsstaaten seit dem 1. Januar 1990 (Griechenland und Portugal seit dem 1. Januar 1991) durch nationale Maßgebungen eines jeden Landes. Die Durchführung dieser Maßgebungen macht die Kenntnis nötig über akustische Gegebenheiten hinsichtlich der durch die Maschinen ausgesendeten Schallpegel. Es soll damit die Lärmdosis erhalten werden, welche der Maschinist empfangen kann.



Gegenstand



Die vorliegende Empfehlung schreibt eine Methode zur Messung von Schalldruckpegeln vor, die von Maschinen und Ausstattungen an Arbeitsplätzen und an anderen Standorten ausgesendet werden.

Der durch einen Maschinisten besetzte Arbeitsplatz kann im freien Raum gelegen sein, in einer Halle, (wo die Schallquelle aktiv ist) oder in einer Kabine an der Schallquelle oder in Distanz von dieser.

Die vorliegende Empfehlung läßt sich anwenden auf alle Arten von Maschinen, Arbeitsplätze und andere besondere Standorte, an welchen Schalldruckpegelemissionen gemessen werden müssen.



Meßgrößen



Die Grundgrößen, welche für jede bestimmte Stelle während bestimmter Arbeitsphasen oder eines Arbeitsablaufes der Maschine gemessen werden muß, sind folgende:



- zeitabhängige mittlere Schalldruckpegelemission, gemessen in dBA, und



- Spitzenschalldruckpegel, gemessen in dBC



Bemerkung: Wenn die Maschine isolierte Schallereignisse aussendet, muß man von jedem Schallereignis die Schalldruckpegel an der bestimmten Stelle messen, (Lp,1s)



Informationen für die akustische Erhebung



1. Schalldruckpegelemission, gemessen an bestimmten Standorten in dBA,



2. Spitzenschalldruckpegel, gemessen an bestimmten Standorten in dBC,



Informationen zum Vermerk im Meßbericht



Es sind nur solche Informationen im Meßbericht zu vermerken, welche die Objektivität der Messung gewährleisten: die tägliche Lärmaussetzung eine Arbeiters, (LEP,d) und der Mittelwert der wöchentlichen Lärmaussetzung, (LEP,w).



Die Werte der Schalldruckpegelemission (LpA) an bestimmten Standorten müssen auf 0,5 dB Genauigkeit vermerkt werden.