VORSCHULISCHE UND SCHULISCHE INTEGRATION HÖRBEHINDERTER KINDER IN KLASSEN (1) HÖRENDER
Die vorschulische und schulische Integration erlaubt Hörbehinderten,
die dazu in der Lage sind, teilweise oder insgesamt den Unterricht in Klassen
für Hörende zu besuchen. Diese Maßnahme wird als Mittel
angesehen, um gewissen hörbehinderten Kindern eine bessere soziale
Eingliederung zu eröffnen, als sie durch den ausschließlichen
Besuch einer Sonderschule möglich ist. Es wird jedoch vorausgesetzt,
daß die integrierten schwerhörigen Schüler tatsächlich
in der Lage sind, den Anforderungen einer Bildungseinrichtung zu genügen,
die ihre speziellen Bedürfnisse nicht berücksichtigen, wobei
eine audiologische und geeignete pädagogische Unterstützung erforderlich
bleiben.
Die Gesamt-Integration liegt vor, wenn das hörbehinderte Kind
seine gesamte Erziehung und Bildung in Klassen für Hörende erhält.
Die Teil-Integration liegt vor, wenn das hörbehinderte Kind einen
Teil seiner Erziehung und Bildung in einer Sonderschule oder in einer Sonderklasse
erhalten muß.
Die vorschulische und schulische Integration stellen ein zusätzliches
Bildungsangebot neben der Sonderschule dar, ohne diese jedoch zu ersetzen,
da nicht die Gesamtheit, sondern nur ein gewisser Teil Hörbehinderter
angesprochen ist, dieses Bildungsangebot anzunehmen.
Gesichtspunkte, die im Zusammenhang mit einer eventuellen vorschulischen und schulischen Integration eines hörbehinderten Kindes in eine Klasse für Hörende beachtet werden sollten:
A. Audiologische Befunde des Kindes mit und ohne Hörgerät unter Berücksichtigung folgender Punkte:
1. Ausmaß des Hörverlustes,
2. Art der Hörbeeinträchtigung,
3. Alter des Kindes beim Auftreten der Hörbehinderung,
4. Kennzeichnung der Hörbehinderung; gleichbleibend oder sich verändernd,
5. Wirksamkeit der Hörgeräteanpassung.
B. Zeitpunkt und Verlauf der Betreuung des hörbehinderten
Kindes durch ein audiophonologisch ausgebildetes Team.
C. Ergebnisse der durch das (in B erwähnte) Team vorgenommenen Untersuchungen des hörbehinderten Kindes:
1. Intellektuelle Fähigkeiten, Entwicklung des Abstraktionsvermögens, der psycho-affektiven Ausgeglichenheit, der sensomotorischen Entwicklung,
2. Fehlen oder Vorhandensein weiterer Behinderungen (Mehrfachbehinderungen),
3. Persönliche Motivation im Hinblick auf die allgemeine Erziehung und Bildung sowie Motivation zur eventuellen Integration.
1) Im Sinne des Originaltextes kann der Begriff „Klasse“ gleichbedeutend mit „Gruppe“, „Lerngruppe“ übersetzt werden.
4. Besondere Fähigkeiten:– Lautsprache (Sprachverständnis und Sprechvermögen) einerseits unter Berücksichtigung der Artikulation, andererseits unter Berückstichtigung des Wortschatzes und des grammatischen und syntaktischen Formbestandes;5. Schulische Leistungen.
– Mundabsehen ohne und mit manuellen Ergänzungssystemen;
– Nutzung der Hörreste;
– Schriftsprache (Verständnis und Ausdruck);
– Fähigkeit, andere sprachliche Ausdrucks- und Verständigungsmöglichkeiten einzubeziehen.
D. Soziales Umfeld des hörbehinderten Kindes:
1. Die Familie:– emotionaler Bezug;2. Soziales Umfeld (Familie im weiten Sinne, Freundeskreis, Nachbarschaft...):
– Einstellung zur Behinderung;
– Wissen um die Behinderung und Motivation zur Integration;
– Mitarbeiter in der Erziehung, Befähigung und Bereitschaft dazu;
– materielle Möglichkeiten.– Wissen um die Behinderung;
– Verhalten gegenüber dem Behinderten;
E. Bedingungen, die an das schulische und außerschulische
Milieu Hörender gestellt werden:
1. Eine allgemein anerkannte pädagogische Ausbildung der Lehrer in den aufnehmenden Klassen;
2. Eine vorausgehende spezielle Information des pädagogischen Teams und dessen aktive Teilnahme am Integrationsprojekt;
3. Vorhandensein eines Erziehungsteams, das sich für jedes Kind zusammensetzt aus Vertretern der audiophonologischen Fachleute, Vertretern der aufnehmenden Schule und den Eltern des betroffenen Kindes.
4. Seine Handlungskompetenz umfaßt ein weiteres Feld:– Es sorgt für eine ständige Zusammenarbeit und gewährleistet insbesondere die notwendigen Verbindungen durch Einberufung von Konferenzen, Besuchen in den Schulklassen, Erteilung von Ratschlägen und unmittelbaren Eingreifen:
– Es organisiert die angemessene Hilfestellung und vergewissert sich, dass diese Maßnahme kontinuierlich weitergeführt werden;
– In regelmäßigen Abständen begutachtet es den Verlauf und den Erfolg der eingeleiteten Integration. Falls erforderlich, kann es die getroffenen Maßnahmen aussprechen und andere ins Auge fassen immer mit dem Bemühen, die bestmögliche Förderung des betroffenen Kindes zu garantieren.
Gesves, 1.Mai 1985